Erstellt: 01. April 2014

Wo legen Sie die Parkscheibe im Auto ab? Muss die Parkscheibe gut lesbar hinter der Windschutzscheibe liegen?

NEIN – meint zumindest das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97 –

Vorsätzlicher nicht gut sichtbarer Anbringung einer Parkscheibe" zu einer Geldbuße in Höhe von 10 DM. Der Autofahrer legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein.

Mit Erfolg! Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO müsse ein Fahrzeug über eine von außen gut lesbare Parkscheibe verfügen. Wo genau die Parkscheibe im PKW anzubringen ist, dazu enthalte die Vorschrift aber keine Regelungen. Dabei ist es einem Kontrolleur auch zumutbar, zur Kontrolle der Parkscheibe auf die Fahrbahn zu treten. Die dabei entstehende Gefährdung übersteige nämlich nicht das Maß, das jeden Verkehrsteilnehmer trifft. Der Autofahrer selbst müsse schließlich auch die Fahrbahn betreten, um in seinen PKW einsteigen zu können.

Abgekürzt könnte die Entscheidung auch lauten: Wer die Parkscheibe sucht wird Sie auch finden – es stellt sich nur die Frage: WO?

Erstellt: 24. März 2014

Mit Wirkung zum 01.005.2014 tritt das neue Fahrereignungsregister in Kraft und führt zu gravierenden Änderungen in der "Flensburger Verkehrssünderdatei".

Welche Vor- und Nachteile bringt diese Reform für den Einzelnen Verkehrsteilnehmer?

Was wird eingetragen und was ändert sich?

Alle wichtigen Informationen finden Sie zusammengefasst unter http://www.bussgeld-info.de/.

Erstellt: 05. März 2014

Darf eine Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen der Implantate an der gesundheitlichen Eignung?

NEIN! – meint das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13 –)

Die Klägerin hatte sich für den Dienst bei der Berliner Schutzpolizei beworben und war wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aufgrund ihrer Brustimplantate zurückgewiesen worden. Das Tragen von Schutzkleidung könne unter bestimmten Umständen zu großem Druck auf Implantat und Gewebe ausüben; es entstehe die Gefahr einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes.

Das Verwaltungsgericht Berlin zieht für die rechtliche Bewertung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heran, wonach Bewerber nur dann aus gesundheitlichen Gründen zurückgewiesen werden dürfen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.07.2013 – BverwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12 – sowie Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 30.10.2013 – BverwG 2 C 16.12 –)

Hier habe die Befragung einer Fachärztin ergeben, dass bei der Bewerberin mit Brustimplantaten bei typischen Polizeieinsätzen samt notwendiger Schutzkleidung nicht mit einer höheren Gefährdung zu rechnen ist, als bei einer Bewerberin ohne Brustimplantat. Damit fehle es auch an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung oder langen Erkrankung.

Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses Urteil auch auf andere gesundheitliche Fragen im Rahmen des Einstellungsverfahrens auswirken wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin (Urteil v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13 –)

Erstellt: 20. Februar 2014

Jeder Deutsche verbraucht durchschnittlich ca. 34 Kilogramm Zucker pro Jahr. Das macht einen Gesamtverbrauch von nicht weniger als ca. 2,9 Millionen Tonnen und einen erzielten Umsatz von ca. 2,3 Milliarden Euro pro Jahr. Verwundert es bei diesen Zahlen wirklich, dass die drei großen deutschen Zuckerhersteller jahrelang Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen getroffen haben?!

Bereits im Jahr 2009 hat das Bundeskartellamt Durchsuchungen durchgeführt und aufgedeckt, dass die Verstöße gegen Wettbewerbsregeln teilweise bis in die Mitte der 90er Jahre zurückreichen. Im Jahr 2008 haben die drei großen deutschen Zuckerhersteller Abstimmungen über ihre künftigen Produktionsmengen getroffen und Rückgaben der Zuckerquoten an die EU-Kommission abgestimmt, um ein Überangebot an Zucker in Deutschland zu verhindern – aus Angst vor einem Preisverfall.

Die Folge: Versorgungsengpässe der Industriekunden und eine Preissteigerung bei Zucker.

Dieses Treiben hat das Bundeskartellamt beendet und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung mit den beteiligten Unternehmen erzielt: Eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 280 Mio. Euro, oder umgerechnet in Zucker: Der Jahresvorrat für ca. 10 Millionen Deutsche.

Es bleibt abzuwarten, ob der Erfolg des Kartellamtes bei den Kunden und Verbrauchern der bebußten Unternehmen ankommen wird. Die Preisschilder im Supermarkt werden es verraten…

 

Quelle: Meldung des Bundeskartellamtes v. 18.02.2014

Erstellt: 19. Februar 2014

Wer auffährt hat Schuld! So oder so ähnlich kennen viele eine angebliche Grundregel bei Verkehrsunfällen, die aber nicht immer richtig ist.

Zwar wird die Bewertung in den meisten Fällen ergeben, dass der auffahrende Verkehrsteilnehmer für den Unfall verantwortlich ist. Es gibt aber durchaus Ausnahmen, etwa wenn der Vorausfahrende ohne Grund scharf bremst und der Hintermann deswegen auffährt. In diesem Fall wird dem Vorausfahrenden zumindest eine Teilschuld zugesprochen werden.

 

Eine Regel gilt allerdings bei Verkehrsunfällen immer: Wer Schuld hat zahlt die Zeche des Anderen. Und dazu gehören auch die gesetzlichen Gebühren eines eingeschalteten Rechtsanwalts!