Darf eine Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen der Implantate an der gesundheitlichen Eignung?
NEIN! – meint das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13 –)
Die Klägerin hatte sich für den Dienst bei der Berliner Schutzpolizei beworben und war wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aufgrund ihrer Brustimplantate zurückgewiesen worden. Das Tragen von Schutzkleidung könne unter bestimmten Umständen zu großem Druck auf Implantat und Gewebe ausüben; es entstehe die Gefahr einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes.
Das Verwaltungsgericht Berlin zieht für die rechtliche Bewertung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heran, wonach Bewerber nur dann aus gesundheitlichen Gründen zurückgewiesen werden dürfen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.07.2013 – BverwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12 – sowie Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 30.10.2013 – BverwG 2 C 16.12 –)
Hier habe die Befragung einer Fachärztin ergeben, dass bei der Bewerberin mit Brustimplantaten bei typischen Polizeieinsätzen samt notwendiger Schutzkleidung nicht mit einer höheren Gefährdung zu rechnen ist, als bei einer Bewerberin ohne Brustimplantat. Damit fehle es auch an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung oder langen Erkrankung.
Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses Urteil auch auf andere gesundheitliche Fragen im Rahmen des Einstellungsverfahrens auswirken wird.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin (Urteil v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13 –)