Ihr Flug war zu spät und Sie sind der Ansicht, Ihnen stünde eine Entschädigung nach der Fluggastrecht-Verordnung (VO) und der Verordnung 261/2004/EG zu?
Viele Urlauber werden bei der Prüfung auf das Stichwort „Codesharing“ stoßen – und leider feststellen müssen, dass damit unter Umständen die Entschädigung entfällt…
Unter Codesharing-Flügen versteht man Flüge, bei denen einen Airline Kontingente im Flugzeug einer anderen Airline unter einer eigenen, kombinierten Flugnummer vertreibt. Sie buchen z.B. bei der Lufthansa einen Flug, das Ticket lautet auf eine Flugnummer der Lufthansa („LH…“) – der Flug wird aber z.B. von United Airlines ausgeführt.
In dieser Konstellation kann die Entschädigungspflicht entfallen – wenn der Flug zwar innerhalb der EU endet, aber außerhalb der EU gestartet ist.
Da United Airlines seinen Sitz in den USA hat, und nicht in der EU, ist die Verordnung nicht einschlägig - und Sie gehen leer aus. Auch wenn auf Ihrem Ticket „Lufthansa“ und eine „LH-Flugnummer“ abgedruckt ist. Entscheidend ist vereinfacht gesagt, der Namen welcher Airline auf das Flugzeug lackiert wurde, welche Uniform die Crew trägt, und vor allem wo der Flug gestartet ist.
Wir beraten Sie gerne!
Gerade jetzt in der Urlaubszeit kennen viele Flugreisende Geschichten wie diese: Man findet sich pünktlich am Flughafen ein – aber die Klimaanlage, die Tür oder sonst irgendetwas am Flugzeug ist defekt. Bestenfalls muss das Ersatzteil noch mit einer anderen Maschine eingeflogen werden und die „Lenkzeiten“ der Crew werden dadurch überschritten. Mit anderen Worten: Der Urlaub beginnt später oder dauert deutlich länger als geplant.
In diesem Falle können sich in vielen Fällen zumindest finanzielle Entschädigungsansprüche der Passagiere ergeben. Die Zauberwörter heißen dabei Fluggastrechte-Verordnung (VO) und Verordnung 261/2004/EG.
So kann sich etwa bei einem Flug von München nach Mallorca für eine Verspätung von mehr als 2 Stunden eine Entschädigungszahlung in Höhe von 250,00 € ergeben – pro Passagier. Voraussetzung: Sie fliegen mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat, der Flug endet planmäßig in der EU und die Verspätung beruht nicht auf außergewöhnlichen Umständen
Fordern Sie die Fluggesellschaft unter Fristsetzung zur Regulierung auf und es folgt keine Reaktion sind die Fluggesellschaften im Falle einer erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung auch zum Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung der Ansprüche!
Sie fragen sich was unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist?
Darunter sind etwa wetterbedingte Flugausfälle, Vogelschlag oder sonstige Gründe zu verstehen, die die Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat. Ein außergewöhnlicher Umstand wäre wohl auch zu große Hitze am Zielort, die eine Landung unmöglich macht. So vor kurzem geschehen bei einem Flug der Lufthansa. Die Maschine musste umgeleitet werden, weil am Zielort 45 Grad Celsius gemessen wurden – und Landungen mit der eingesetzten Maschine aus Sicherheitsgründen aber nur bis maximal 44 Grad Celsius zugelassen sind.
Stellen Sie sich vor, Sie beziehen Ihren Strom (aus welchen Gründen auch immer) vom Grundversorger – und plötzlich erhalten Sie ein Schreiben mit der Überschrift „Herzlich willkommen bei Care-Energy!“
Sie wollten nie zu Care-Energy wechseln? Sie haben nie einen Auftrag erteilt? Sie haben auch keine Vollmacht zum Wechsel des Versorgers erteilt? Kein Problem – ein technisches Versehen bei Care-Energy macht es möglich dass Sie schon gewechselt wurden bevor Sie das überhaupt wollten!
Da ein solcher Wechsel ohne Auftrag und Vollmacht für Care-Energy aus wettbewerbsrechtlichen, strafrechtlichen und nicht zuletzt zivilrechtlichen Gründen problematisch und kostspielig werden kann folgt (ausnahmsweise) kurzfristig eine Reaktion von Seiten der „Care-Energy Rechtsabteilung“ – für die Care-Energy®, Care-Energy Holding GmbH, Care-Energy Management GmbH, Care-Energy Netzbetriebs- und Infrastruktur GmbH & Co. KG, Care-Energy Handels- und Entwicklungs GmbH & Co. Suchen Sie sich bitte aus, wer zuständig sein soll!
Inhalt: Mein Mandant sollte nie in Versorgung durch die Care-Energy AG gehen. Aufgrund eines Fehlers sind ehemalige Kunden wieder in Bezug genommen worden. Sämtliche Forderungen gegenüber meinem Mandanten werden fallen gelassen.
Wer jetzt an ein Happy End mit „Care-Energy“ glaubt hat sich wohl zu früh gefreut. Mein Mandant bekommt trotzdem in schöner Regelmäßigkeit Mahnungen durch die Care-Energy Management GmbH. Offensichtlich arbeitet zumindest die Mahnabteilung mehr als pflichtbewusst!
Es bleibt abzuwarten, ob ein neuerliches Schreiben nun endlich für Ruhe sorgt – oder ob doch gerichtlich gegen das Konstrukt „Care-Energy“ vorgegangen werden muss. Der Ausgang des Verfahrens ist aufgrund des Anerkenntnisses der „Care-Energy“ jedenfalls vorhersehbar…
Sie haben selbst (gute oder schlechte) Erfahrungen mit Care-Energy gemacht? Wir freuen uns auch auf Ihre unendlich grünen Geschichten mit einem grünen Energiedienstleister und einem grünen Energielieferanten in den Hauptrollen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Kanzlei ist bis einschließlich Montag, 18.07.2016 urlaubsbedingt geschlossen. Im Anschluss sind wir wieder wie gewohnt erreichbar.
Ihr Rechtsanwalt
Sebastian Geier
Man stelle sich vor, man bezieht Strom von einem Energiedienstleister, z.B. Care Energy. Dann wird der Liefervertrag umgestellt, man erhält als Verwendungszweck für den umgestellten Vertrag eine neue sogenannte Debitorennummer, zahlt regelmäßig die geforderten Abschläge – und erhält dann plötzlich eine Mahnung mit der Androhung von gerichtlichen Schritten, Creditreformeinträgen und weiteren netten „Werbegeschenken“. Sie denken: „Das muss doch ein Versehen sein! Ich habe meine Abschläge immer gezahlt.“ Sie nehmen Kontakt mit dem Kundenservice auf, dort kann man Ihnen nicht weiterhelfen und verweist Sie auf die Buchhaltung (die nur per E-Mail zu erreichen ist und regelmäßig Reaktionszeiten von mehreren Wochen hat).
Dann öffnen Sie das Zentrale Vertragskonto im Online-Portal – und sehen ein stattliches Guthaben, welches die Forderung übersteigt! Trotzdem erhalten Sie eine weitere Mahnung mit der Androhung der fristlosen Kündigung für den Fall, dass Sie die angeblich bestehende Forderung nicht sofort ausgleichen. Sie denken immer noch „Das muss ein Versehen sein!“ – und erhalten die fristlose Kündigung von Care Energy. Sie versuchen es nochmals bei dem Kundenservice, man teilt Ihnen erneut mit dass man keine Lösung für das Problem hat und verweist Sie erneut auf die Buchhaltung (per E-Mail, was sonst?!).
Man wird das Gefühl nicht los, dass bei Care Energy im Moment eine Abteilung nicht weiß, was die andere Abteilung gerade macht. Interne Abläufe sind die Wurzel des Übels. Der Kundenservice (ausgelagert an einen externen Dienstleister!) hat keine Möglichkeit Probleme zusammen mit der Buchhaltung zu lösen, Kunden werden ohne jede Veranlassung gekündigt – und nebenbei wird mit gerichtlichen Schritten und Creditreform / SCHUFA gedroht.
Selbst die Rechtsabteilung scheint sprachlos und machtlos. Jedenfalls konnte Care Energy bis zum heutigen Tag keine Lösung für das Problem anbieten. Dabei wäre diese Lösung soooo einfach: Das Guthaben meines Mandanten auf das richtige Konto verbuchen! Damit wäre die Forderung ausgeglichen, der Fall erledigt und der Kunde / Mandant zufrieden. Aber offensichtlich wird bei Care Energy (auch in diesem Fall wieder) eine gerichtliche Klärung angestrebt. Meinem Mandanten jedenfalls habe ich empfohlen, die ihm entstandenen Schäden (Mehrkosten Grundversorgung, Aufwand, Anwaltsgebühren) gerichtlich durchzusetzen.
Es bleibt abzuwarten, ob eine Reaktion erfolgt. Es wird wohl nicht die letzte „Grüne Post“ im Kanzleibriefkasten sein… und wahrscheinlich auch in den Briefkästen meiner Mandanten.