Flug zu spät – Geld zurück?!

Gerade jetzt in der Urlaubszeit kennen viele Flugreisende Geschichten wie diese: Man findet sich pünktlich am Flughafen ein – aber die Klimaanlage, die Tür oder sonst irgendetwas am Flugzeug ist defekt. Bestenfalls muss das Ersatzteil noch mit einer anderen Maschine eingeflogen werden und die „Lenkzeiten“ der Crew werden dadurch überschritten. Mit anderen Worten: Der Urlaub beginnt später oder dauert deutlich länger als geplant.

In diesem Falle können sich in vielen Fällen zumindest finanzielle Entschädigungsansprüche der Passagiere ergeben. Die Zauberwörter heißen dabei Fluggastrechte-Verordnung (VO) und Verordnung 261/2004/EG.

So kann sich etwa bei einem Flug von München nach Mallorca für eine Verspätung von mehr als 2 Stunden eine Entschädigungszahlung in Höhe von 250,00 € ergeben – pro Passagier. Voraussetzung: Sie fliegen mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat, der Flug endet planmäßig in der EU und die Verspätung beruht nicht auf außergewöhnlichen Umständen

Fordern Sie die Fluggesellschaft unter Fristsetzung zur Regulierung auf und es folgt keine Reaktion sind die Fluggesellschaften im Falle einer erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung auch zum Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung der Ansprüche!

 

Sie fragen sich was unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist?

Darunter sind etwa wetterbedingte Flugausfälle, Vogelschlag oder sonstige Gründe zu verstehen, die die Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat. Ein außergewöhnlicher Umstand wäre wohl auch zu große Hitze am Zielort, die eine Landung unmöglich macht. So vor kurzem geschehen bei einem Flug der Lufthansa. Die Maschine musste umgeleitet werden, weil am Zielort 45 Grad Celsius gemessen wurden – und Landungen mit der eingesetzten Maschine aus Sicherheitsgründen aber nur bis maximal 44 Grad Celsius zugelassen sind.

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