(Wirtschafts)Mediation

Mediation (lateinisch: „Vermittlung“) bezeichnet ein freiwilliges Verfahren zur konstruktiven, gemeinsamen Beilegung eines Konfliktes. Der Mediator nimmt dabei die Rolle einer allparteilichen Person ein, und trifft keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Parteikonfliktes. Vielmehr ist er für die Leitung des Verfahrens zuständig und soll die Parteien bei der Findung einer Vereinbarung unterstützen. Diese Moderatorenrolle wird meist auf Basis eines 5-Phasen-Modells übernommen:

  1. Auftragsklärung
  2. Themensammlung
  3. Positionen und Interessen
  4. Sammlung und Bewertung von Lösungsoptionen
  5. Abschlussvereinbarung

 

Rechtsanwälte, die die Bezeichnung „Mediator“ führen wollen, sind zum Nachweis einer geeigneten Ausbildung verpflichtet. In ihrer Tätigkeit als Mediator unterliegen Sie darüber hinaus auch der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Falls der Mediator zuvor bereits als Parteivertreter in den Fall involviert gewesen ist, verbietet es unter anderem die Verpflichtung zur Neutralität, die Rolle des Mediators zu übernehmen. Eine Ausnahme ist selbstverständlich möglich, falls sich beide Parteien damit einverstanden erklären.

 

Mediation kann in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen eingesetzt werden:

  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Arbeitsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Schadenersatzrecht
  • Strafrecht (Täter-Opfer-Ausgleich)
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten

Die Durchführung des Verfahrens ist für die Parteien grundsätzlich freiwillig und eröffnet große Chancen für eine schnelle, effiziente und kostengünstige Einigung.

 

Der Teilbereich der Wirtschaftsmediation meint inner- und zwischenbetriebliche Konflikte in Fällen von Vertrags- und Zahlungsstreitigkeiten oder Streitigkeiten in der Belegschaft. Wirtschaftsmediation bietet sich grundsätzlich auch als begleitende Maßnahme bei Projekten, Umstrukturierungen oder Betriebsübernahmen an.

 

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