Anlass des Streits war eine Werbeaktion in einer Zeitungsanzeige: 2 € Kaufpreisermäßigung für jede Eins im Zeugnis, gültig für alle angebotenen Warenbereiche.
Darin sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine unlautere Werbung: Die angesprochenen Schüler werden in unzulässiger Weise zum Kauf aufgefordert und deren geschäftliche Unerfahrenheit werde ausgenutzt.
Sowohl das Landgericht Passau, als auch das Berufungsgericht (OLG München) teilten diese Auffassung nicht: Zwar handle es sich um eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Es liege aber kein Verstoß gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor, da sich der Kaufappell nicht auf bestimmte, konkrete Produkte, sondern ausdrücklich auf das gesamte Warensortiment bezieht. Es werde auch kein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Kinder ausgeübt oder die geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. In der angegriffenen Werbeaktion fehle es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Ein auf ein bestimmtes Produkt gerichteter Kaufappell liegt nicht vor.
Auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG wurde von dem Bundesgerichtshof verneint. Es fehle an einem unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und an einer Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder.
Fazit: Zeugnisrabatt für das gesamte Warensortiment erlaubt – Zeugnisrabatt für ein bestimmtes Produkt nicht.
Bleibt abzuwarten, welche Aktionen sich die Marketingabteilungen Media Markt und Co. künftig ausdenken werden. Die Verbraucherzentralen werden nach diesem Urteil jedenfalls noch genauer darauf achten.
Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13 - Zeugnisaktion
LG Passau – Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 O 843/11
OLG München – Urteil vom 6. Dezember 2012 – 6 U 3496/12
Quelle: Pressemittelung Nr. 59/2014 des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2014