Ihr Flug war zu spät und Sie sind der Ansicht, Ihnen stünde eine Entschädigung nach der Fluggastrecht-Verordnung (VO) und der Verordnung 261/2004/EG zu?
Viele Urlauber werden bei der Prüfung auf das Stichwort „Codesharing“ stoßen – und leider feststellen müssen, dass damit unter Umständen die Entschädigung entfällt…
Unter Codesharing-Flügen versteht man Flüge, bei denen einen Airline Kontingente im Flugzeug einer anderen Airline unter einer eigenen, kombinierten Flugnummer vertreibt. Sie buchen z.B. bei der Lufthansa einen Flug, das Ticket lautet auf eine Flugnummer der Lufthansa („LH…“) – der Flug wird aber z.B. von United Airlines ausgeführt.
In dieser Konstellation kann die Entschädigungspflicht entfallen – wenn der Flug zwar innerhalb der EU endet, aber außerhalb der EU gestartet ist.
Da United Airlines seinen Sitz in den USA hat, und nicht in der EU, ist die Verordnung nicht einschlägig - und Sie gehen leer aus. Auch wenn auf Ihrem Ticket „Lufthansa“ und eine „LH-Flugnummer“ abgedruckt ist. Entscheidend ist vereinfacht gesagt, der Namen welcher Airline auf das Flugzeug lackiert wurde, welche Uniform die Crew trägt, und vor allem wo der Flug gestartet ist.
Wir beraten Sie gerne!