Reicht eine Mütze mit „Ich fahre schwarz“ – oder doch besser ein Ticket holen?
Ein Mann steigt in einen Zug. Ohne Fahrkarte, aber mit dem Hinweis „Ich fahre schwarz“ auf seiner Mütze. Und ohne sich bei dem Zugpersonal zu melden oder auf andere Art und Weise ein Ticket zu erwerben.
Im Rahmen einer Kontrolle wendete der Mann ein, sein Verhalten sei nicht strafbar, weil er doch auf der Mütze deutlich darauf hingewiesen habe, „schwarz“ zu fahren.
Falsch gedacht – meinen sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht Köln. Wer ohne gültiges Ticket in einen Zug steigt, sich einen Sitzplatz sucht und dann auf eine routinemäßige Kontrolle wartet (bzw. darauf hofft nicht kontrolliert zu werden) erschleicht Leistungen und erfüllt den Tatbestand des § 265a StGB. Durch das Betreten des Zuges bringt ein Fahrgast zum Ausdruck, die Geschäftsbedingungen erfüllen und die Voraussetzungen für eine Beförderung einhalten zu wollen. Daran ändert auch die Aufschrift auf der Mütze nichts, denn es ist grundsätzlich möglich, auch erst in dem Zug ein Ticket zu kaufen. Auch dass andere Fahrgäste die Aufschrift auf der Mütze gesehen haben ändert daran nichts, da andere Fahrgäste nicht dafür verantwortlich sind, die Tickets zu kontrollieren.
Der Mann hätte also deutlich und direkt zum Ausdruck bringen müssen, dass er kein Ticket hat und auch kein Ticket kaufen wird, etwa durch einen deutlichen Hinweis auf die Mütze und die Aufschrift gegenüber einem Mitarbeiter / Kontrolleur der Bahn und vor Beginn der Fahrt.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Mann dann seine Ankündigung auf der Mütze nicht umsetzen hätte können, denn die Antwort des Kontrolleurs wäre wohl gewesen: „Sie fahren schwarz? Aber nicht in diesem Zug!"
Quelle: OLG Köln, Beschluss v. 28.09.2015 – III-1 RVs 118/15