Erstellt: 22. August 2014

Sommer, Sonne, Fußball – und das am besten auf Terrasse oder Balkon?

Grundsätzlich möglich und erlaubt – solange die allgemeine Nachtruhe ab 22:00 Uhr eingehalten wird! Ansonsten droht Ungemach in Form einer Einstweiligen Verfügung, zumindest in Berlin / Neukölln. Dort wurde einem Mieter während der Fußball Weltmeisterschaft 2014 verboten, während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb seiner Wohnung auf dem Grundstück (einschließlich Balkon / Terrasse) nach 22:00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den Andere gestört werden könnten. Und unter Lärm ist auch gemeinschaftlicher Gesang, Gegröle und lautes Rufen zu verstehen.

Das bedeutet: Sportschau ja, aber nach Möglichkeit den Temperaturen angepasst im Wohnzimmer…

 

Quelle: AG Berlin-Neukölln, 25.06.2014 - 17 C 1004/14

Erstellt: 12. August 2014

Wer kennt es nicht, das Logo des Deutschen Fussball-Bundes DFB:

rund, mit der Inschrift „Deutscher Fussball-Bund“, über dem Logo die vier Sterne, und in der Mitte thront…der Adler.

Genau dieser Adler beschäftigt nun die Gerichte. Hintergrund ist ein Retro-Shirt im Stil des Weltmeister-Trikots von 1954, welches bei real,- mit dem „Adler-Logo“ zu kaufen war. Der DFB sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte an dem Verbandslogo. Die Folge war eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, mit welcher der weitere Verkauf der Retro-Shirts vorerst verboten worden ist. Diese einstweilige Verfügung wurde nun bestätigt. 1:0 für den DFB!

real,- setzt aber auf einen blitzschnellen Konter und hat seinerseits die Löschung der Marke mit dem Adler bei dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Begründung: Der Adler gleiche dem Bundesadler, weshalb das Logo des DFB aufgrund sogenannter absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Kann real,- das Spiel drehen? Eine Entscheidung darüber steht noch aus...

 

(Landgericht München I, Urteil v. 07.08.2014, Az.: 11 HKO O 10510/14)

Erstellt: 17. Juni 2014

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

Einen Fahrradfahrer trifft schadenersatzrechtlich auch dann kein Mitverschulden, wenn er keinen Fahrradhelm trägt. Der Unfallverursacher ist damit zu 100 % schadenersatzpflichtig.

Konkret war eine Fahrradfahrerin ohne Fahrradhelm auf dem Weg zur Arbeit mit einer sich öffnenden PKW-Türe kollidiert und hatte sich bei dem Sturz auf den Hinterkopf Schädel-Hirnverletzungen zugezogen, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte der Fahrradfahrerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wurden entsprechend gekürzt.

Der BGH stellt klar: Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt schadenersatzrechtlich zu keiner Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Fahrradfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Auch aus dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein habe sich zumindest zum Zeitpunkt des Unfalls 2011 noch keine Sorgfaltspflicht ergeben, wonach das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 zufolge hätten nämlich ergeben, dass innerorts nur elf Prozent aller Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen hätten.

Ein zu erwartendes Urteil des Bundesgerichtshofs, welches erfreulicherweise Raum für eine gesellschaftliche Entwicklung lässt. Immer mehr Fahrradfahrer tragen zu Ihrer eigenen Sicherheit Helme, um schweren Verletzungen vorzubeugen. Es dürfte also nicht das letzte Urteil zum Thema „Helme“ sein.

 

Quelle:  Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 095/2014 vom 17.06.2014

Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11

OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12

Erstellt: 10. April 2014

Für alle Online-Händler wird Freitag, der 13.06.2014 ein wichtiges Datum. Denn am diesem Datum tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft.

Die Vereinheitlichung und Anpassung der europäischen Regelungen hat tiefgreifende Änderungen beim Widerrufsrecht zur Folge, insbesondere der Formulierung der Widerrufsbelehrung. Hinzu kommen erweiterte Informations- und Belehrungspflichten der Online-Händler.

So entfällt ab dem 13.06.2014 etwa die sogenannte "40 EURO Klausel", die dem Verbraucher eine kostenlose Rücksendung der Waren ermöglicht hat. Für den Händler ergeben sich notwendige Änderungen an der Angabe des Gesamtpreises / Endpreises und der Angabe der Versandkosten.

Bitte beachten Sie, dass es für die Umstellung keine Übergangsfristen gibt. Das heißt: Ab dem 13.06.2014 ist zwingend das neue Recht anwendbar. Händler, die die Umsetzung versäumen laufen Gefahr, von Wettbewerbern oder den Wettbewerbszentralen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Dass die Gefahr eine Abmahnwelle besteht zeigt die Vergangenheit. Anpassungen an der Widerrufsbelehrung oder auch die Einführung der "Button-Lösung" haben regelmäßig die Abmahnzahlen steigen lassen.

Gerne berate ich Sie in allen Fragen der Umsetzung der neuen Verbraucherrechterichtlinie!

Erstellt: 04. April 2014

Anlass des Streits war eine Werbeaktion in einer Zeitungsanzeige: 2 € Kaufpreisermäßigung für jede Eins im Zeugnis, gültig für alle angebotenen Warenbereiche.

Darin sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine unlautere Werbung: Die angesprochenen Schüler werden in unzulässiger Weise zum Kauf aufgefordert und deren geschäftliche Unerfahrenheit werde ausgenutzt.

Sowohl das Landgericht Passau, als auch das Berufungsgericht (OLG München) teilten diese Auffassung nicht: Zwar handle es sich um eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Es liege aber kein Verstoß gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor, da sich der Kaufappell nicht auf bestimmte, konkrete Produkte, sondern ausdrücklich auf das gesamte Warensortiment bezieht. Es werde auch kein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Kinder ausgeübt oder die geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. In der angegriffenen Werbeaktion fehle es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Ein auf ein bestimmtes Produkt gerichteter Kaufappell liegt nicht vor.

Auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG wurde von dem Bundesgerichtshof verneint. Es fehle an einem unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und an einer Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder.

Fazit: Zeugnisrabatt für das gesamte Warensortiment erlaubt – Zeugnisrabatt für ein bestimmtes Produkt nicht.

Bleibt abzuwarten, welche Aktionen sich die Marketingabteilungen Media Markt und Co. künftig ausdenken werden. Die Verbraucherzentralen werden nach diesem Urteil jedenfalls noch genauer darauf achten.

 

Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13 - Zeugnisaktion

LG Passau – Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 O 843/11

OLG München – Urteil vom 6. Dezember 2012 – 6 U 3496/12

 

Quelle: Pressemittelung Nr. 59/2014 des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2014

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.